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   KG, 10.04.2001 - 4 U 3815/00   

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https://dejure.org/2001,8669
KG, 10.04.2001 - 4 U 3815/00 (https://dejure.org/2001,8669)
KG, Entscheidung vom 10.04.2001 - 4 U 3815/00 (https://dejure.org/2001,8669)
KG, Entscheidung vom 10. April 2001 - 4 U 3815/00 (https://dejure.org/2001,8669)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nacherbenrecht; Nacherbeneinsetzung; Testamentsauslegung; Vererbbarkeit des Nacherbenrechts; Nacherbfolge; Vorerbenbestimmung

  • Judicialis

    BGB § 2108 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2108 Abs. 2
    Ausschluß oder Einschränkung der Vererblichkeit des Nacherbenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nacherbenrecht - Ausschluss der Vererbbarkeit des Nacherbenrechts für Schwiegerkinder

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 07.11.1988 - 5 W 63/88

    Nacherbschaft, Nacherbenanwartschaftsrecht, Vererblichkeit, Erbschein,

    Auszug aus KG, 10.04.2001 - 4 U 3815/00
    Es ist allerdings dem BGH auch darin zuzustimmen, daß der Wille des Erblassers, das Vermögen auch über die Person des unmittelbaren Nacherben hinaus im Familienbesitz zu erhalten und deshalb nach dem Tode des unmittelbaren Nacherben dessen Abkömmlinge, nicht dagegen dessen Erben zum Zuge kommen zu lassen, bei der Berufung eines Abkömmlings besonders häufig im Vordergrund stehen wird (BGH aaO; ferner RG 169, 38/43; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 155; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 106, BayOblG 1993, 334/338 f; Palandt/Edenhofer aaO., § 2108 Rdn.4).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.1999 - 11 Wx 12/98

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Tod des Erblassers vor dem

    Auszug aus KG, 10.04.2001 - 4 U 3815/00
    Es ist allerdings dem BGH auch darin zuzustimmen, daß der Wille des Erblassers, das Vermögen auch über die Person des unmittelbaren Nacherben hinaus im Familienbesitz zu erhalten und deshalb nach dem Tode des unmittelbaren Nacherben dessen Abkömmlinge, nicht dagegen dessen Erben zum Zuge kommen zu lassen, bei der Berufung eines Abkömmlings besonders häufig im Vordergrund stehen wird (BGH aaO; ferner RG 169, 38/43; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 155; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 106, BayOblG 1993, 334/338 f; Palandt/Edenhofer aaO., § 2108 Rdn.4).
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